Notarielle-Tätigkeit

Behinderten- und Bedürftigentestament

Das behinderte oder bedürftige Kind absichern

Soll ein Mensch mit Behinderung Erbe werden, sind besondere Regelungen innerhalb des Testamentes zu treffen. Ziel des Behindertentestaments ist es, das bedürftige oder behinderte Kind lebenslänglich versorgt und unterstützt zu wissen. Dies ist eine große Sorge aller Eltern deren Kinder kein selbständiges Leben führen können.

Was wir für Sie tun können

Die Schwierigkeiten des Behindertentestaments sind nicht zu unterschätzen. Das Testament ist kein Standard und nicht universal bestellbar. Es muss an die persönliche Lebenssituation der Familie und dem Bedarf des behinderten Bedachten angepasst werden. Individuelle Klauseln sowie die Einbeziehung der verschiedenen Beteiligten machen das Testament zu einem komplexen System. Wir sind mit allen Rechtsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten, die uns das Gesetz im Erbrecht bietet, vertraut. Wir stehen mit mehreren behinderten Einrichtungen im engen und vertrauten Kontakt und haben daher persönlichen Einblick in die Problemstellungen, die diese Lebenssituation mit sich bringt.

Wir beraten Sie ausführlich und umfassend über die rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten und entwerfen ein auf die Bedürfnisse Ihres Kindes und Ihre Vermögensverhältnisse zugeschnittenes rechtswirksames Testament.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Die gültigen Ausweispapiere der Testierenden,
  • Die Geburts- oder Heiratsurkunden,
  • Alte Testamente,
  • Angaben zu Vorschenkungen,
  • Persönliche Daten der Kinder,
  • Eine Vermögensübersicht.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Behindertentestament (FAQ)

Behinderte Menschen bedürfen den besonderen Schutz und die finanzielle Unterstützung unserer Gesellschaft. Lebt ein Mensch mit Handicap in einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder benötigt er Hilfe bei der Pflege, übernimmt der Staat regelmäßig die Kosten. In aller Regel haben Menschen mit einer Behinderung einen Anspruch auf Grundsicherung gem. SGB XII, soweit sie kein oder nur ein geringfügiges Einkommen erwirtschaften. Mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (seit 13.12.2019) wird die Grundsicherung unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Diese müssen ab einem Einkommen von 100.000,00 € jährlich lediglich einen Beitrag in Höhe von 26,49 € monatlich an das Sozialamt leisten. Wer allerdings eigenes Vermögen hat, kann keinen oder nur einen geminderten Anspruch auf Grundsicherung geltend machen. Besitzt der Bedürftige daher ausreichendes Vermögen, (der Schonbetrag beträgt derzeit 5.000,00 €) hat er die Pflegekosten bis zum Verzehr des eigenen Vermögens selbst zu tragen.

Ziel des Behindertentestamentes ist es, dass das behinderte Kind dauerhaft staatliche Unterstützung erhält und etwaiges Vermögen, das es aufgrund der Erbfolge von seinen Eltern erhält zur Verbesserung seiner Lebenssituation nutzen kann, ohne dabei den Anspruch auf die Grundsicherung zu verlieren. Ohne das Behindertentestament kann der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf das vermachte Vermögen geltend machen, sobald es auf den Erben übergeht.

Eine Enterbung des behinderten Kindes ändert nichts an der dargestellten Situation. Ist der Erbe pflichtteilsberechtigt, fallen auch im Fall der Enterbung Teile der Erbmasse dem Staat zu. Der Sozialhilfeträger kann hier einen Anspruch in Höhe des Pflichtteils im Namen des Berechtigten herausfordern. Speziell sollte dies im Zuge des Berliner Testaments  bedacht werden. Auch, wenn der Erbe mit Behinderung erst als Schlusserbe eingesetzt wird, kann der Sozialhilfeträger jedenfalls den Pflichtteil auch gegen den Willen des Berechtigten einfordern. Damit hat der Bedachte selbst keinerlei finanziellen Vorteil durch die Erbenstellung. Dies kann nur durch die speziellen Regelungen innerhalb eines Behindertentestaments verhindert werden.

Es werden bildlich gesprochen zwei Mauern um das Erbe errichtet, damit der Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird. Folgende wichtige Inhaltspunkte sind bei der Gestaltung des Behindertentestaments zu beachten:

  • Der Erbe mit Behinderung wird als Vorerbe mit einer Quote, die mindestens oberhalb seines Pflichtteiles liegt, eingesetzt.
    Hierdurch wird verhindert, dass ein Pflichtteilsanspruch entsteht. Gleichzeitig wird auf diese Weise dem Sozialamt die Möglichkeit genommen, das Erbe auszuschlagen. Für den Vorerben wird im Testament ein Nacherbe bestimmt. Per Gesetz sind Vorerben nur befugt, die Nutzungen des Nachlasses zu ziehen. Das sind beispielsweise Zinserträge, Mieteinnahmen oder Tantiemen aus Unternehmensbeteiligungen. Durch die Benennung als Vorerbe wird der Nachlass vom Eigenvermögen des Behinderten getrennt. Im Regelfall wird das behinderte Kind von den Beschränkungen der Vorerbschaft nicht befreit, um Verfügungen des Vorerben über den erhaltenen Nachlass zu verhindern.
  • Stehen ausreichende Vermögenswerte zur Verfügung, kann dem behinderten Kind auch ein Vorvermächtnis eingeräumt und ein Nachvermächtnisnehmer benannt werden.
  • Eine Regelung für Pflichtteilsergänzungsansprüche  ist in das Testament mitaufzunehmen.
    Achtung: Es ist wichtig, dem behinderten Kind auch beim Tod des ersten Elternteils diese Vorerbschaft zukommen zu lassen.
  • Um dem Vorerben die Verwaltung und den Zugriff auf den Nachlass dauerhaft zu entziehen, wird eine Testamentsvollstreckung auf die Lebensdauer des behinderten Erben angeordnet.
    Daher sollte zwingend im Wege des Testaments mindestens ein oder ersatzweise mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Diese verwalten das Vermögen und können dem Bedachten einzelne Geldbeträge aus der Erbmasse zufließen lassen.
  • Der Testamentsvollstrecker erhält durch die testamentarische Festlegung klare Anweisungen, für welche Zwecke er dem behinderten Kind Geldbeträge zukommen lassen darf. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Sozialamt nicht verlangen kann, die Vermögenswerte zur Sicherung des Lebensunterhaltes heranzuziehen.

Durch diese Gestaltung behält das behinderte oder bedürftige Kind seinen Anspruch auf Grundsicherung und kann gleichzeitig Zuwendungen erhalten, die sein Leben angenehmer machen.

Das Behindertentestament entspricht grundsätzlich nicht dem Grundgedanken des Sozialstaates und kann daher bei missglückter Ausgestaltung auch als sittenwidrig und damit als unwirksam beurteilt werden. Nach neuerer Rechtsprechung erkennt der Bundesgerichtshof das Behindertentestament in der dargestellten Ausgestaltung als wirksam an. Um dem schmalen Grad zwischen Sittenwidrigkeit und Wirksamkeit zu entsprechen, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen.

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind bei allen Notaren gleich. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Gebühren werden auch bereits für den Entwurf fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.

 

Die Höhe der Gebühr ist vom Vermögenswert der Testierenden abhängig.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php

Link: Wir halten in zahlreichen Einrichtungen Vorträge zum Behindertentestament. Besuchen Sie uns oder fragen Sie gerne an.