Notarielle-Tätigkeit

Das Unternehmertestament

Die Nachfolge für den Ernstfall sichern

Bei der Frage der Errichtung eines Testamentes geht es in aller Regel um die Absicherung seiner nächsten Angehörigen. Der Unternehmer ist jedoch nicht nur seiner Familie, sondern insbesondere auch seinem Unternehmen verpflichtet. Ohne eine durchdachte Nachfolgeplanung droht jedem Unternehmen beim Tod des Unternehmers oder des geschäftsführenden Gesellschafters einerseits die Führungslosigkeit und andererseits die Zersplitterung des Unternehmens durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.

Solche Unglücksfälle können sich leider manchmal schneller abspielen, als die meisten Unternehmer sich vorstellen mögen. Daher stellt für den verantwortlichen Unternehmer die Errichtung eines Testamentes ein unbedingtes „Muss“ dar. Nicht nur der schon betagte Unternehmer sollte sich Gedanken über seine Nachfolgeplanung machen sondern auch der an Jahren noch junge Unternehmer um die Risiken der Zerstörung des Unternehmens zu verhindern.

Was wir für Sie tun können

Zu welchem Zeitpunkt die Übertragung der Unternehmensrechte wirklich sinnvoll und gleichzeitig kostengünstig ist, ist für den Laien nicht immer problemfrei einschätzbar. Im Laufe der Jahre hat sich bei der Beratung der Unternehmensnachfolge und der Erstellung von Unternehmertestamenten herausgestellt, dass sich immer wieder die nachfolgenden Zielkonflikte ergeben:

  • Absicherung des Ehepartners und der Familie
  • Sicherung des Unternehmens
  • Vermeidung unnötiger Erbfall bedingter Belastungen
  • Pflichtteilsansprüche
  • Zugewinnausgleichsansprüche
  • Steuerlast
  • Vermeidung von Haftungsfallen für die Nachfolger
  • Ausdruck verantwortungsvoller Planung für den Ernstfall
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Wir sehen es als unsere Aufgabe an, diese unterschiedlichen Ziele und die sich daraus ergebenden Zielkonflikte, die sich für jeden Unternehmer anders darstellen, wahrzunehmen, zu lösen und einer sachgerechten Nachfolgeplanung zuzuführen. Bei der Nachfolgeplanung eines Unternehmens geht es nicht nur um die Errichtung eines Unternehmertestaments. Daneben ist zwingend eine Abstimmung in den Gesellschaftsverträgen gegebenenfalls Eheverträgen und Pflichtteilsverzichten von Ehepartnern und Kindern in die Nachfolgeplanung mit einzubeziehen. Die Planung des Generationenwechsels in einem Unternehmen bedarf eines ganzheitlichen Blicks. Bei der Vererbung von Kapital oder Immobilienvermögen verwalten die Erben lediglich. Bei der Nachfolge eines Unternehmens muss der Nachfolger zur Führung des Unternehmens in der Lage sein und über die notwendigen Qualitäten und das notwendige Wissen verfügen. Für die Planung des Generationenwechsels ist daher gegebenenfalls die rechtzeitige Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten der Nachfolge durch Erbfall vorzuziehen. Die geordnete Unternehmensnachfolge ist für den Unternehmer häufig die größte Herausforderung sowohl seines beruflichen als auch seines privaten Lebens. Erfahrungsgemäß fällt es dem Unternehmer besonders schwer sich mit seinem Tod und seiner Nachfolge auseinanderzusetzen, denn irgendwie hat er das Gefühl, „ohne ihn geht es gar nicht“ und „unsterblich“ ist er auch.

Wir können nur dringend dazu raten, sich als Unternehmer mit dem Worst Case des eigenen Todes auseinanderzusetzen, um die Zerstörung des eigenen Lebenswerkes zu verhindern und den Bestand des Unternehmens zu sichern.

Soweit ein Pflichtteilsverzicht oder eine Güterstandvereinbarung nötig ist beraten und unterstützen wir Sie. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu überlegen, ob der Unternehmensnachfolger nicht ebenfalls einen Ehevertrag schließen sollte damit im Falle einer Scheidung das übertragene oder geerbte Vermögen nicht in den Zugewinnausgleich fällt. Ebenso sollte über ein Notfalltestament für den Übernehmer nachgedacht werden. Im Gesamtzusammenhang sind sowohl Vorsorgevollmachten für den Übergeber als auch für den Übernehmer zu bedenken und gegebenenfalls zu beurkunden.

Wir arbeiten mit Ihnen und gegebenenfalls Ihrem steuerlichen Berater eine umfassende Unternehmensnachfolge unter allen rechtlichen Aspekten aus, entwerfen das Unternehmertestament und beurkunden dieses ebenso wie alle damit im Zusammenhang stehenden weiteren notwendigen Vorsorgemaßnahmen.

Wir sind Ihnen bei diesen Planungen ein kompetenter und vertrauensvoller Partner, der alle Dinge im Blick hat. Wir beherrschen die Klaviatur des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts. Die Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens ist bei uns in guten Händen.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Zur Erstellung eines Unternehmertestamentes benötigen wir:

  • Geburts- und Heiratsurkunde
  • Bereits beurkundete Testamente
  • Angaben zum Güterstand
  • Eheverträge
  • Verträge zu getätigten Schenkungen
  • Alle vorhandenen Gesellschaftsverträge
  • Bereits errichtete Vorsorgevollmachten
  • Vermögensaufstellung gegliedert nach Eigentumsverhältnissen zu Beginn der Ehe
  • Vermögensaufstellung zum aktuellen Zeitpunkt
  • Persönliche Angaben zu allen Personen, die bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind: Ehepartner, Kinder, Enkel

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Unternehmenstestament (FAQ)

Um konkurrierende Regelungen auszuschließen, ist das Testament zwingend mit dem Gesellschaftervertrag abzugleichen. Bei der Kollision des Gesellschafts- und Erbrechts, wird dem Gesellschaftsrecht grundsätzlich der Vorrang eingeräumt. Damit wird Ihr letzter Wille gegenstandslos.

In jedem Fall sollte bei der Verteilung der Anteile an die jeweiligen Nachfolger die Funktionsfähigkeit des Unternehmens bedacht werden. Oberstes Ziel ist es, zu vermeiden, dass das Unternehmen als Ganzes in die Vermögensmasse einer Erbengemeinschaft fällt. Bei Auseinandersetzung der Gemeinschaft müsste das Unternehmen gegebenenfalls liquidiert werden, um die einzelnen Vermögensanteile auszulösen.

Empfehlenswert ist die Alleinerbeneinsetzung des Firmennachfolgers alternativ die Weitergabe des Unternehmens im Wege des Vermächtnisses.

Bei der Unternehmensnachfolge stellt sich das grundsätzliche Problem der Pflichtteilsansprüche, wenn nur eine Person Nachfolger wird. Hierdurch entstehen für das Unternehmen erhebliche Liquiditätsrisiken. Stehen weitere Vermögenswerte zur Verfügung können diese an die anderen Erben verteilt werden. Alternativ können die Erben zu Lebzeiten des Unternehmers einen Pflichtteilsverzicht erklären. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist in jedem Fall vorzuziehen und sollte im Rahmen der Nachfolgeregelung angestrebt werden. Dieser Verzicht erfolgt üblicherweise jedoch nicht ohne eine etwaige Gegenleistung.

Die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen kann die Zielsetzung des Testamentes außer Kraft setzen. Macht der Ehepartner seinen Anspruch in Form eines monetären Ausgleichs geltend, ist der Bestand des Unternehmens gefährdet. Das Testament sollte deshalb auch mit dem vereinbarten Güterstand übereinstimmen. Ein Zugewinnausgleich ist beispielweise durch die Vereinbarung der Gütertrennung  oder eines modifizierten Zugewinnausgleichs  vermeidbar.

Das beliebte Berliner Testament ist als Unternehmertestament wenig geeignet. Der Ehepartner wird hier zunächst alleiniger Erbe. In den meisten Fällen ist dieser nicht geeignet, das Unternehmen adäquat zu führen. Durch das Berliner Testament werden darüber hinaus unter Umständen Steuerfreibeträge verschenkt. Darüber hinaus unterliegt das Unternehmen zwei Erbfällen und damit dem Risiko einer zweifachen Besteuerung.

Für den reibungslosen Fortbestand des Unternehmens ist eine individualisierte Vorsorgeregelung durch den Unternehmer unumgänglich. Auch wenn der Unternehmer noch relativ jung ist, ist zumindest die Vorsorge durch ein Nottestament nötig. Dieses kann jederzeit geändert werden, sobald ein dauerhafter Nachfolgeplan besteht.

Bei der Einzelfirma ist Rechtsträger der Inhaber als natürliche Person. Mit seinem Tod gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Aktiva und Passiva auf den oder die Erben über. Ist Rechtsnachfolgerin eine Erbengemeinschaft führt dies regelmäßig zu erheblichen Problemen, da die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung und nicht auf Fortführung eines Einzelunternehmens angelegt ist.

Die GbR wird mit dem Tod des Gesellschafters automatisch aufgelöst. Per Gesetz entsteht eine auf Auseinandersetzung gerichtete Personengesellschaft, die sogenannte Liquidationsgesellschaft. Die Liquidationsgesellschafter können durch einstimmigen Beschluss die Fortsetzung der Gesellschaft bewirken. Durch die Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages kann dies verhindert werden. Es wird eine sogenannte Fortsetzungsklausel in den Vertrag aufgenommen. Dadurch lässt sich der Gesellschafteranteil vererben, hierdurch wird die Fortsetzung der GbR ermöglicht.

Der Tod eines Gesellschafters innerhalb der OHG und des persönlich haftenden Gesellschafters der KG führt umgehend zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die verbliebenen Rechte und Pflichten werden danach unter den übrigen Mitgesellschaftern aufgeteilt.

Damit der Gesellschafteranteil direkt an den Erben vererbt werden kann, bedarf es einer sogenannten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag. Diese können unterschiedlich gestaltet werden:

 

  • Die Übernahmeklausel
  • Die einfache Nachfolgeklausel
  • Die qualifizierten Nachfolgeklausel
  • Die Eintrittsklausel

 

Mit der qualifizierten Nachfolgeklausel wird der Personenkreis der Nachfolgereingeschränkt. Nur diejenigen, die über die im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Qualifikationen verfügen, können Gesellschafter werden.

Beim Tod eines Kommanditisten gilt die gesetzliche Regelung, dass die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Hier gilt das Prinzip der Sonderrechtsnachfolge, das bedeutet jeder Erbe wird Kommanditist. Es findet keine gesamthandgebundene Beteiligung statt. Auch hier können Nachfolgeklauseln den Personenkreis der Nachfolger einschränken.

Der Gesellschaftsanteil einer GmbH ist vererblich und dessen Vererbung im Testament regelbar. Sind mehrere Erben vorhanden, geht der Gesellschaftsanteil in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft über. Die Ausübung der Gesellschafterrechte steht dann gemeinschaftlich der Erbengemeinschaft zu.

Übliche Klauseln in Gesellschaftsverträgen der GmbH sind:

 

  • Die Abtretungsklausel
  • Die Einziehungsklausel

 

Die Gestaltung der Nachfolgeklauseln in Satzung und Gesellschaftsvertrag sind unbedingt inhaltlich mit dem Testament abzustimmen. Grundsätzlich bricht das Gesellschaftsrecht das Erbrecht. Daher ist bei der Gestaltung des Unternehmertestamentes unbedingt die gesellschaftsrechtliche Gestaltung einzubeziehen.

Zwölf Grundsätze, die Sie beim Unternehmertestament beachten sollten:

 

  • Der Unternehmensnachfolger ist immer Erbe oder Vermächtnisnehmer
  • Der einzelne Unternehmensnachfolger ist immer Alleinerbe
  • Der Unternehmenserbe ist immer Vollerbe (niemals Vorerbe)
  • Keine letztwillige Verfügung ohne Ersatzerbenregelung
  • Versorgung des Ehepartners
  • Eindeutige Regelungen für die weichenden Erben
  • Vorkehrungen für minderjährige Erben (Testamentsvollstreckung)
  • Vermeidung des Berliner Testamentes
  • Keine Selbstbindung des Unternehmers in seiner Entscheidungsfreiheit
  • Zu enge Bindungen des Nachfolgers vermeiden
  • Klare und eindeutige Begrifflichkeit verwenden
  • Laufende Überprüfung des Testamentes spätestens alle fünf Jahre

In den Notfallkoffer eines Unternehmers gehören folgende Unterlagen:

 

  • Die Vorsorgevollmacht für unternehmerische Belange
  • Wie lässt der Gesellschaftsvertrag die Vertretung in der Gesellschafterversammlung zu?
  • Die Vorsorgevollmacht für den persönlichen Bereich einschließlich Betreuungsverfügung und gegebenenfalls Patientenverfügung
  • Die digitale Vorsorgevollmacht
  • Das Unternehmertestament
  • Der Gesellschaftsvertrag
  • Der Notfallplan (was passiert wenn.. ?)
  • Organigramm
  • Der “Ordner für den Ernstfall„
    • Zusammenstellung aller wichtiger Verträge
    • Passwörter, PIN/TAN Listen, Code (z.B. Tresor, Alarmanlage)
    • Geheimzahlen (Kreditkarten)
    • Passwörter für den Bevollmächtigten der digitalen Vorsorge
    • Kontenübersichten
    • Aufstellung wer über welche Schlüssel verfügt
    • Nachweis von Schließfachschlüsseln
    • Versicherungspolicen

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Wie hoch sind die notariellen Kosten?

Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Kosten richten sich dabei immer nach dem vorhandenen Vermögenswert. Ausschlaggebend ist dabei der Erstellungszeitpunkt. Da im Zuge der Erstellung eines Unternehmertestamentes gegebenenfalls weitere Beurkundungen anfallen lässt sich eine pauschale Antwort zu den Kosten nicht geben.

 

Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php

Link: Wir halten zu diesem Themenkomplex zahlreiche Vorträge unter anderem zu dem Thema der „Notfallkoffer für den Unternehmer“; „Unternehmer Testament und Gesellschaftsvertrag“; „Das Familienvermögen durch kluge Vorsorge sichern und Steuern sparen“. Hier erfahren Sie mehr besuchen Sie uns gerne.