Ist der Nachfolger des Hofes verheiratet stellt sich die Frage, ob der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll ist, um im Fall einer Scheidung zu verhindern, dass der Hof bei der Berechnung eines Zugewinnausgleiches berücksichtigt wird. Um den Betrieb zu schützen und zu vermeiden, dass im Scheidungsfall Zahlungen an den eingeheirateten Partner zu leisten sind, ist zu empfehlen, dass der Übernehmer mit seinem Ehepartner einen Ehevertrag schließt. Auch wenn der Übernehmer noch sehr jung ist, ist nicht auszuschließen, dass er durch einen Unglücksfall oder Krankheit plötzlich verstirbt. Für diesen Fall sollte der Übernehmer ebenfalls rechtzeitig Vorsorge treffen.
Was wir für Sie tun können
Drei Katastrophensituationen können das Leben des Hofnachfolgers und dessen Familie ebenso wie die des Übergebers durcheinanderwirbeln und schwerwiegende Folgen haben. Dies ist die Scheidung, die Krankheit und der Tod des Nachfolgers. Für diese unvorhersehbaren Szenarien sollte der Hofnachfolger Vorsorge treffen. Wir beraten und unterstützen Sie.
Im gemeinsamen Gespräch mit dem Nachfolger und dessen Ehepartner erläutern wir zunächst die gesetzlichen Regelungen des Eherechtes und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Nachfolger und den Hof. Gleichzeitig haben wir bei der Beratung die Interessen des Ehepartners im Blick, der häufig eigene finanzielle Mittel in den Umbau oder Neubau des Hauses investiert hat, auf dem Hof mitgearbeitet und eine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Wird daher im Rahmen eines Ehevertrages vereinbart, dass der Hof nicht in den Zugewinnausgleich fällt, ist für den Ehepartner des Hofeigentümers eine gerechte Regelung zu finden. Wir stellen Alternativen vor, wägen mit Ihnen ab und kommen schließlich zu einem gemeinsamen Ergebnis, welches wir in die Form eines Ehevertrages gießen.
Wir unterstützen Sie bei der Abfassung eines Nottestamentes. Zunächst klären wir Sie über die gesetzliche Erbfolge der Höfeordnung auf, damit Sie für sich entscheiden können, ob die dort getroffenen Regelungen Ihren Wünschen entsprechen. Ist dies nicht der Fall werden wir Ihnen Lösungen vorschlagen und ein Testament für Sie entwerfen. Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht für den Notfall stellt sicher, dass der Hof weitergeführt werden kann, wenn der Nachfolger durch Krankheit in der Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Der Ehevertrag, das Notfalltestament und die Vorsorgevollmacht sollten bei Abschluss eines Übergabevertrages unbedingt im Blick behalten werden, damit für alle Situationen eine tragfähige Regelung für die Zukunft sichergestellt ist.
Wir kennen uns im landwirtschaftlichen Erb- und Familienrecht aus. Bei uns ist die Übergabe des Hofes und alle damit zusammenhängenden vertraglichen Gestaltung in guten Händen.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Die gültigen Personalausweise
- Heiratsurkunde nach Eheschließung
- Vermögensaufstellung
- Bereits bestehende Eheverträge – falls vorhanden –
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Ehevertrag des Hofnachfolgers (FAQ)
Mit einem Ehevertrag können Sie alle relevanten Fragen Ihres ehelichen Zusammenlebens regeln. Sie können eine Vereinbarung zum Güterstand, zu Unterhaltsfragen nach einer eventuellen Scheidung und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen.
Einen Ehevertrag können sie bereits vor der Eheschließung aber auch während bestehender Ehe unterschreiben. Der Ehevertrag muss zwingend zur Niederschrift eines Notars abgeschlossen werden.
Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse während der bestehenden Ehe und für den Fall einer Scheidung. Zunächst stellt sich die Frage ob Vereinbarungen zum Güterstand getroffen werden sollen.
Sämtliche gesetzlichen Regelungen zur Ehe gelten auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Ohne eine vertragliche Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder der Eheleute sein eigenes Vermögen. Alles, was einem Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat bleibt auch nach der Heirat sein Eigentum. Auch wenn einer der Ehepartner während der Ehezeit Eigentum erwirbt, etwas geschenkt bekommt oder erbt, wird er alleiniger Eigentümer. Ererbtes und geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Jeder Ehepartner verwaltet grundsätzlich sein Vermögen allein, es sei denn einer der Partner will über sein wesentliches Vermögen verfügen.
Wichtig ist, kein Partner haftet für die Schulden des anderen. Vorhandene Schulden sind also grundsätzlich kein Grund einen Ehevertrag abzuschließen. Eine gemeinsame Haftung für Schulden entsteht nur dann, wenn diese gemeinsam eingegangen wurden oder der eine Partner für den anderen beispielsweise eine Bürgschaft übernommen hat.
Bei der Scheidung findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Es wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners jeweils mit seinem Endvermögen verglichen. Es wird der geringere Zugewinn von dem Höheren abgezogen und das Ergebnis halbiert. Auf diese Hälfte hat dann derjenige, der weniger hinzugewonnen hat, einen Anspruch.
Der übertragene Hof wird beim Anfangsvermögen des Übernehmers berücksichtigt. Beim Hof stellt sich die Frage, mit welchem Wert dieser in die Berechnung des Zugewinns eingestellt wird. Grundsätzlich wird der Verkehrswert des Betriebes zugrunde gelegt. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe hat das Gesetz ausnahmsweise als Bewertungsmethode das sogenannte Ertragswertverfahren vorgesehen. Dieses führt in der Regel zu einem deutlich geringeren Wert als der Verkehrswert.
Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es den Güterstand der Gütertrennung und den Güterstand der Gütergemeinschaft.
Die Gütertrennung geht davon aus, dass die Ehe mit dem Vermögen beider Ehegatten nichts zu tun hat. Die Vermögen beider Ehegatten bleiben vollständig getrennt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall der Scheidung. Ein Vermögensausgleich findet im Güterstand der Gütertrennung bei Scheidung nicht statt.
Der Güterstand der Gütertrennung verändert die Erbquote des überlebenden Ehepartners und die der Kinder des Erblassers. Im Todesfall erbt der überlebende Ehegatte den gleichen Anteil wie die Abkömmlinge oder andere gesetzliche Erben.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute ein nur noch selten vereinbartes Ehemodell. In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögensmassen beider Ehepartner miteinander. Im vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft wird alles von einem Ehepartner erworbene Vermögen automatisch gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Dies gilt auch für die Schulden eines Partners. Dies ist oftmals nicht gewollt. Es entsteht das so genannte Gesamtgut. Neben dem Gesamtgut können die Ehepartner durch Vereinbarung jedoch Sondergut- oder Vorbehaltsgut im Hinblick auf einzelne Vermögenswerte vereinbaren. Im Fall der Scheidung ist durch das rechtskräftige Scheidungsurteil noch nicht die Auseinandersetzung des Vermögens erfolgt. Das Gesamtgut der Eheleute ist gesondert auseinanderzusetzen.
Einen Ehevertrag können Sie vor Eingehung der Ehe aber auch während der Ehe vereinbaren. Sie können diesen einvernehmlich auch während des Bestehens der Ehe gemeinsam abändern.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag verändert werden. Die Eheleute können beispielsweise vereinbaren, dass im Fall der Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet und nur im Todesfall der Zugewinnausgleich zum Tragen kommt. Durch diese Vereinbarung können die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden jedoch die erbschaftssteuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes erhalten bleiben.
Die Zugewinngemeinschaft kann des Weiteren dahingehend modifiziert werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände im Fall der Scheidung nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Der Hofnachfolger kann daher mit seinem Ehepartner vereinbaren, dass der Hof bei der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens nicht berücksichtigt wird. Dies ergibt dem Hofnachfolger und dem Übergeber die Sicherheit, dass im Falle einer Scheidung kein Liquiditätsabfluss vom Hof droht.
Es können Ausgleichszahlungen vereinbart werden, die es dem Ehepartner ermöglichen, den Hof zu verlassen und einen eigenen Hausstand zu gründen. Die vereinbarte Summe kann bereits im Ehevertrag festgelegt werden und gegebenenfalls mit Dauer der Ehe erhöht werden. Der Abfindungsbetrag sollte in jedem Fall wertgesichert sein und der Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt werden. Damit der Ehepartner Sicherheit hat, empfiehlt sich in diesem Fall eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Hofeigentümers.
Regelungen zum Trennungsunterhalt sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt ebenso für die Ansprüche des Kinderunterhaltes. Fragen des nachehelichen Unterhaltes können jedoch geregelt werden. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt können in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden, aber auch zeitlich oder in der Höhe begrenzt werden. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch grundsätzlich der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Alters und der so genannte Betreuungsunterhalt wegen Betreuung eines Kindes.
Hat der Ehepartner seinen Beruf aufgegeben, um auf dem Hof mitzuarbeiten oder die Kinder und Übergeber zu versorgen, ist dies bei einer Unterhaltsvereinbarung unbedingt zu berücksichtigen.
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Welche Notarkosten entstehen?
Die Gebühren für die notarielle Beurkundung umfassen die vorhergehende Beratung, den Entwurf der Urkunde, die eigentliche Beurkundung und die Abwicklung der Urkunde. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind bei allen Notaren gleich. Die Höhe der Gebühren richtet sich beim Ehevertrag und der Vorsorgevollmacht nach dem Verkehrswert des Hofes und beim Testament nach dem 4-fachen Einheitswert. Ein Ehevertrag kann daher zu hohen Notargebühren führen. Sobald dem Notar ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Auch für den Entwurf sind Gebühren fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird oder nicht.
Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php
Zu diesem Themenkomplex bieten wir zahlreiche Vortragsveranstaltungen an. Hier finden Sie eine Übersicht zu unseren Vortragsthemen; insbesondere unter dem Titel: „Das landwirtschaftliche Erbrecht“