Hat ein Erblasser mehrere gesetzliche oder testamentarische Erben, werden diese im Zeitpunkt des Erbfalls zu einer Erbengemeinschaft. Nach dem Tod des Erblassers gehen dessen Rechte und Pflichten direkt auf die Erbengemeinschaft über. Dazu braucht es keine Kenntnis oder Erklärung der jeweiligen Erben. Die Erbengemeinschaft wird Gesamthandseigentümerin des gesamten Nachlasses. Mit einer gütlichen Erbauseinandersetzung können die Miterben untereinander Vermögensgegenstände rechtlich zu ordnen und die Erbengemeinschaft auf diese Weise auflösen.
Was wir für Sie tun können
Wie beraten Sie über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Beendigung und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Können Sie sich als Erbe nicht mit Ihren Miterben auf einen Auseinandersetzungsplan einigen, moderieren wir gerne und unterstützen Sie in der Findung einer einvernehmlichen Lösung. Als Notare sind wir nicht Interessenvertreter einer Partei, sondern unparteiisch und können auf eine Einigung hinwirken, die für alle Parteien akzeptabel ist. Sie können sich dadurch den Weg zum Gericht und außerdem Zeit und Kosten sparen. Der Gesetzgeber hat uns Notaren diese Aufgabe gesetzlich übertragen. Jeder Erbe hat demnach das Recht, bei einem Notar die Vermittlung zwischen den diversen Erben bei der Erbauseinandersetzung zu beantragen (§ 63 FamFG).
Wir entwerfen den Auseinandersetzungsvertrag und beurkunden diesen mit allen Miterben zusammen.
Soweit in der Erbmasse Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen enthalten sind, ist die Erbauseinandersetzung zwingend zu beurkunden. Der Auseinandersetzungsvertrag muss alle Vereinbarungen, Leistungen, Gegenleistungen und Absprachen enthalten. Häufig wird aufgrund dessen die gesamte Erbaufteilung beurkundungsdürftig.
Möchten Sie Ihren Erbteil auf einen Dritten übertragen, bedarf auch der Erbanteilsübergabevertrag der notariellen Beurkundung, soweit es sich um Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen handelt. Im Rahmen der Beurkundung klären wir Sie noch einmal ausführlich über die auf Sie zukommenden Rechte und Pflichten auf.
Nach Beurkundung veranlassen wir alle notwendigen Schritte, damit jeder Erbe das ihm zugewiesene Vermögen zu Eigentum erhält.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll,
- Alternativ: das privatschriftliche Testament nebst Erbschein,
- Alternativ bei gesetzlicher Erbfolge: den Erbschein,
- Die gültigen Personalausweise oder Reisepässe aller Beteiligten,
- Angaben zur Verteilung,
- Konkrete Angaben zu den Vermögenswerten.
Die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten zur Erbengemeinschaft (FAQ)
Die Erbengemeinschaft wird mit dem Tag des Todes des Erblassers Eigentümerin aller Nachlassgegenstände und besteht aus den einzelnen Miterben. Sofern eine Abstimmung über künftige Vorgehensweisen erforderlich ist, müssen die Miterben zu einer einheitlichen Entscheidung kommen. Es gibt keine Mehrheitsentscheidungen. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Erbe allein Entscheidungen treffen.
Durch den Erbfall gehen die Schulden des Erblassers auf die Erbengemeinschaft über. Die Erben haften wie Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Gläubiger des Verstorbenen jeden Erben einzeln auf die Gesamtsumme und nicht beschränkt auf die Erbquote in Anspruch nehmen können. Innerhalb der Erbengemeinschaft können sich die Erben jedoch gegenseitig in Regress nehmen. Ein Regressanspruch gegenüber dem Miterben verjährt erst nach 30 Jahren.
Mit dem Auseinandersetzungsvertrag werden jedem Miterben einzelne Vermögensgegenstände zugeordnet. Mit Durchführung des Vertrags ist dann jeder Erbe Alleineigentümer des ihm zugewiesenen Vermögensgegenstands und kann mit diesem nach Belieben verfahren.
Die Erbengemeinschaft kann grundsätzlich nur funktionieren, wenn sich alle Erben über die vorzunehmenden Handlungen einigen können. Die Erbengemeinschaft ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf die Auseinandersetzung zugeschnitten. Da es einer einheitlichen Willensbildung bedarf, ist die Erbengemeinschaft eine sehr streitanfällige Konstruktion des Gesetzgebers.
Der Erblasser kann bei der Abfassung seines letzten Willens die Erbengemeinschaft vermeiden, indem er einzelne Vermögensgegenstände dem jeweiligen Erben im Wege des Vermächtnisses oder im Wege der Teilungsanordnung zuweist und einen der Miterben als Alleinerben benennt.
Nicht immer ist dies möglich. Als Alternative bietet es sich dann an, einen Testamentsvollstrecker zu benennen und ihn mit der Aufgabe der Auseinandersetzung des Nachlasses bereits im Testament zu beauftragen. Der Testamentsvollstrecker ist befugt, die ihm anvertrauten Aufgaben ohne die Einwilligung der Erben vorzunehmen. Er kann die Auseinandersetzung betreiben.
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Wie hoch sind die notariellen Kosten?
Die Tätigkeit der Notarin ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind bei allen Notaren gleich. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Gebühren werden auch bereits für den Entwurf fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.
Die Kosten sind abhängig von dem Vermögenswert, der vererbt wurde.
Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php