Die Familiengesellschaft oder der sogenannte Familienpool ist eine Vermögensverwaltende Gesellschaft mit dem Ziel des Vermögenserhalts in der Familie. Das Vermögen der Familie wird in eine Gesellschaft eingebracht, in aller Regel Wertpapierdepots und/oder Immobilien, an der die Familienmitglieder beteiligt sind. Die Beteiligung am Vermögen ergibt sich aus der Beteiligung an der Gesellschaft. Die Errichtung eines Familienpools kann Gestaltungselement der privaten Vermögensnachfolgeplanung sein.
Was wir für Sie tun können
Zunächst beraten wir mit Ihnen und Ihrem Steuerberater, ob sich die Gründung einer Familiengesellschaft im Hinblick auf Ihre persönlichen Wünsche zur Nachfolgeregelung, Ihre Familiensituation und Ihre Vermögensverhältnisse anbietet. Die Gestaltung eines Familienpools im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung bedarf einer individuellen Beratung durch einen erfahrenen Experten. Wir verfügen sowohl über die erb- als auch die gesellschaftsrechtlichen Kenntnisse, um den Gesellschaftsvertrag und alle damit zusammenhängenden Regelungen rechtssicher für Sie zu gestalten. Die Gestaltung des Familienpools bedarf eines Blicks in die Zukunft, um den Frieden in der Familie zu erhalten, das Vermögen für die künftige Generation zu sichern und möglichst steuermindernd zu übertragen. Wir begleiten Sie bei der Planung und Realisierung. Die Gestaltung der Vermögenssicherung und Planung ist bei uns in guten Händen.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Bereits beurkundete Testamente
- Angaben zum Güterstand
- Eheverträge
- Verträge zu getätigten Schenkungen
- Alle vorhandenen Gesellschaftsverträge
- Bereits errichtete Vorsorgevollmachten
- Vermögensaufstellung gegliedert nach Eigentumsverhältnissen zu Beginn der Ehe
- Vermögensaufstellung zum aktuellen Zeitpunkt
- Persönliche Angaben zu allen Personen, die bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind: Ehepartner, Kinder, Enkel
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Familienpool (FAQ)
Die häufigsten anzutreffenden Gesellschaftsformen für einen Familienpool sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Kommanditgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG. , Auch die GmbH kommt als Rechtsform für die Familiengesellschaft in Betracht. Welche Gesellschaftsform sich anbietet, hängt von den beteiligten Personen, deren Lebensalter und der Höhe des Vermögens sowie insbesondere den steuerlichen Folgen ab.
Die Gründung der Familiengesellschaft bietet im Vergleich zur klassischen Übertragung einzelner Vermögensgegenstände oder zur Regelung im Todesfall zahlreiche Vorteile:
- Optimale Planung von Erbschafts- und Schenkungsteuer durch frühzeitige und vollständige Nutzung der Freibeträge
- Verfügungsmacht des Schenkers zu Lebzeiten bleibt erhalten
- Schutz des Vermögens vor Zerschlagung
- Vermögenserhalt für die Nachfolgegeneration
- Steuerung des Vermögens über Generationen durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrages
- Finanzielle Absicherung der übergebenden Generation
- Schrittweise Übernahme der Verantwortung der nachfolgenden Generation
- Mögliche Beteiligung minderjähriger Kinder/Enkel
- Ausschluss unliebsamer Pflichtteilsberechtigter
- Reduzierung zukünftiger Transaktionskosten
- Senkung der Einkommensteuer durch Verteilung auf mehrere Personen
Durch die gesellschaftsrechtliche Bindung sind Änderungen in der Konzeption und des Gesellschaftsvertrages nur mit entsprechender Mehrheit möglich. Diesem Nachteil kann gegebenenfalls mit disquotaler Stimmenbeteiligung vorgebeugt werden. Die Gesellschaft erfordert einen Mindestaufwand an Verwaltung und die Erstellung eines Jahresabschlusses. Die Zielsetzung des Schenkers, das Vermögen dauerhaft in der Familie zu halten führt zu einer langfristigen gesamthänderischen Bindung der Gesellschafter, die möglicherweise von der nachfolgenden Generation nicht mehr gewünscht ist.
Mit dem Gesellschaftsvertrag wird die Zukunft und der Fortbestand der Gesellschaft möglicherweise über Generationen gestaltet. Damit ist der Gesellschaftsvertrag das Herzstück des Familienpools und bedarf daher größter Sorgfaltspflicht und der Beratung durch einen versierten Juristen.
- In einer Präambel wird die Zielsetzung beschrieben.
Die Präambel kann die Familiencharta ersetzen indem sie nicht nur die Intention sondern auch die Wertvorstellungen beschreibt
- Gesellschaftsname, Sitz, Rechtsform, die Gesellschafter und deren Beteiligung
- Das Kontenmodell
- Die Geschäftsführung
- Das Stimmrecht der Gesellschafter
- Gewinnbezugsrechte
- Die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung
- Gegebenenfalls die Installation eines Beirats
- Vorgaben zum Gesellschafterkreis
- Verfügungsbeschränkungen über den Gesellschaftsanteil
- Kündigungsmöglichkeiten; d.h. Laufzeitregelungen
- Abfindungsregelungen
- Nachfolgeregelungen im Fall des Todes eines Gesellschafters
- Verpflichtung der Gesellschafter zum Abschluss eines Ehevertrages
- Verpflichtung der Gesellschafter zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages
- Verpflichtung der Gesellschafter zu einer Rechtswahl
Bei der Schenkung der Gesellschaftsanteile an die Kinder und/oder Enkelkinder kann der Schenker sich Widerrufsrechte einräumen.
Im Vertrag werden Gründe festgelegt, bei deren Eintritt der Übergeber zur Rückforderung berechtigt ist. Folgende Gründe können zu Gunsten des Übergebers vereinbart werden, wenn:
- der Übernehmer verstirbt vor dem Übergeber und der Vertragsgegenstand geht nicht ausschließlich auf (leibliche/eheliche) Abkömmlinge des Erwerbers über
- der Übernehmer veräußert oder belastet den Vertragsgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Übergebers zu Lebzeiten ganz oder teilweise
- über das Vermögen des Übernehmer das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird
- die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Übernehmer betrieben wird und diese nicht innerhalb von drei Monaten abgewendet wird
- der Übernehmer auf Antrag eines Gläubigers ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat und der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten zurückgewiesen oder zurückgenommen wird
- der Übernehmer aus einem in seiner Person liegenden Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird
- der Übernehmer mit seinem (künftigen) Ehegatten nicht Gütertrennung vereinbart oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, wonach der Vertragsgegenstand im Fall der Scheidung der Ehe aus dem Zugewinnausgleich und im Fall des Versterbens aufgrund eines beschränkten Pflichtteilsverzichts aus dem Ehegattenpflichtteilsrecht ausscheidet. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Übernehmer eine Partnerschaft nach dem LPartG eingeht
- Pflichtteilsansprüche des Übernehmers gegenüber dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner geltend gemacht werden
- der Übergeber berechtigt ist, dem Übernehmer den Pflichtteil zu entziehen
- der Übernehmer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig wird oder für ihn ein Betreuer gemäß § 1896 BGB bestellt wird
Die Gründung eines Familienpools ist immer dann in Betracht zu ziehen, wenn erhebliche Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden sollen, sichergestellt werden soll, dass das Vermögen in der Familie bleibt, der Übergeber das Heft des Handelns noch nicht vollständig aus der Hand geben will und eine steueroptimierte Vermögensnachfolgeplanung gewünscht ist. Die Gründung eines Familienpools zur langfristigen Sicherung Ihres Unternehmens ist bei uns in guten Händen.
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Wie hoch sind die notariellen Kosten?
Die Gebühren für die notarielle Beurkundung umfassen die vorhergehende Beratung, den Entwurf der Urkunden, die eigentliche Beurkundung und die Abwicklung der Urkunde. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde entstehen Gebühren auch bereits für den Entwurf, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.
Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php