WAS ÄNDERT SICH NACH DEM 01.01.2024 FÜR DIE VERMÖGENSVERWALTENDE GbR?
Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (kurz: MoPeG) in Kraft.
Das MoPeG setzt die Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte um. Das BGB erkennt nunmehr in § 705 Abs. 2 BGB n. F. die Rechtsfähigkeit der GbR an. Damit besteht kein Gesamthandsprinzip mehr, sondern das Vermögen der rechtsfähigen GbR wird Vermögen der Gesellschaft selbst. Allerdings bleibt es dabei, dass Gesellschafter unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens haften.
Eine GbR kann damit zukünftig leichter in eine andere Personengesellschaftsform wechseln. Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes sind dann ebenfalls möglich.
Das MopeG schafft ein neues Gesellschaftsregister.
Die rechtsfähige GbR (Außen-GbR) kann in ein noch zu errichtendes Gesellschaftsregister eingetragen werden. Für die nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innen-GbR) besteht keine Eintragungsmöglichkeit. Dieses Register wird bei den Amtsgerichten geführt. Aus der GbR wird durch die Eintragung eine „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder
„eGbR“; diese Begriffe müssen als Rechtsformzusatz dem Namen der GbR zugefügt werden. Das Gesellschaftsregister entspricht in seiner Funktion dem Handelsregister. Es wird Auskunft über Existenz, Vertretung und Beteiligungsverhältnisse der GbR geben.
Was wir für Sie zur Vorbereitung der Einführung des MoPeG tun können
- Wir prüfen, ob es sich bei Ihrer GbR um ein Außen-GbR handelt
- Wir prüfen, ob die Möglichkeit der Eintragung in das Handelsregister besteht
- Wir prüfen, ob eine Eintragung faktisch zwingend notwendig ist
- Wir bereiten die Anmeldung für das Gesellschaftsregister für Sie vor
- Wir melden Ihre GbR zum Gesellschaftsregister an
Was ist zu tun?
- Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 ist eine Veränderung im Grundbuch ohne Voreintragung der GbR in das Gesellschaftsregister nicht mehr möglich. Dies wird zu erheblichen Verzögerungen führen.
- Wir empfehlen Ihnen daher bereits in diesem Jahr zu prüfen, ob eine mittelbare Eintragungspflicht besteht, d.h., ob eine Außen-GbR vorliegt, diese eingetragene Rechte hält oder an eingetragenen Gesellschaften beteiligt ist, oder solche Rechte im Jahr 2024 erwerben möchte. Ist dies der Fall, sollten schon im laufenden Jahr 2023 Erwerbsvorgänge vorgenommen und abgeschlossen werden. Es ist zu überlegen, ob für 2024 geplante Erwerbsvorgänge in das laufende Jahr 2023 vorgezogen werden sollten.
- Planen Sie daher Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR, der Beteiligungen an anderen Gesellschaften, dem Grundeigentum und anderen eingetragenen Rechten sollten Sie diese schon 2023 vornehmen. So können Sie die Neuregelungen gelassen auf sich zukommen lassen.
Was wir für Sie bei der Gründung einer vermögensverwaltenden GbR tun können
Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater prüfen wir, ob die Gründung einer immobilienverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Hinblick auf Ihre persönlichen Wünsche und des vorhandenen Immobilienvermögens sinnvoll ist. Die Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages für eine vermögensverwaltende GbR bedarf einer individuellen Beratung durch einen erfahrenen Experten. Wir verfügen sowohl über die erb- als auch die gesellschaftsrechtlichen Kenntnisse, um den Gesellschaftsvertrag und alle damit zusammenhängenden Regelungen rechtssicher für Sie zu gestalten. Die Gestaltung der Gesellschaft bedarf eines Blicks in die Zukunft, um den Frieden in der Familie zu erhalten, das Vermögen für die künftige Generation zu sichern und möglichst steuermindernd zu übertragen. Wir begleiten Sie bei der Planung und Realisierung. Die Gestaltung der Vermögenssicherung und Planung ist bei uns in guten Händen.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- bereits beurkundete Testamente
- Angaben zum Güterstand
- Eheverträge
- Verträge zu getätigten Schenkungen
- alle vorhandenen Gesellschaftsverträge
- bereits errichtete Vorsorgevollmachten
- Vermögensaufstellung gegliedert nach Eigentumsverhältnissen zu Beginn der Ehe
- Vermögensaufstellung zum aktuellen Zeitpunkt
- persönliche Angaben zu allen Personen, die bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind: Ehepartner, Kinder, Enkel
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur GbR und den Gesetzesänderungen ab dem 01.01.2024 (FAQ)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bietet einen einfachen, schnellen und unkomplizierten Weg, sich mit mehreren Personen für ein gemeinsames Projekt zusammenzuschließen. Bereits eine Lotto Tippgemeinschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne dass die Beteiligten einen Gesellschaftsvertrag miteinander geschlossen haben oder ihnen dies bewusst ist. Die Mitglieder der Lottogemeinschaft verfolgen das gemeinsame Ziel, Lottomillionär zu werden. Die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet sich aber ebenso bei großen umfangreichen Bauprojekten. „GbR“ Ist die Abkürzung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vermögensverwaltende Familiengesellschaften (Familienpool) werden häufig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist, § 718 BGB. Es dient der Verfolgung des Gesellschaftszweckes und ist deshalb vom Privatvermögen der Gesellschafter abzugrenzen. Weil es allen Gesellschaftern gemeinsam („zur gesamten Hand“) zusteht, heißt es Gesamthandsvermögen.
Der künftige § 705 Abs. 2 BGB-E – unterscheidet zwischen rechtsfähigen Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Die Gesellschaft ist nach der Neufassung des § 705 Abs. 2 BGB-E rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. In diesem Fall kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die rechtsfähige GbR – auch „Außen-GbR genannt – hat künftig eigenes Vermögen. Das Vermögen ist nicht mehr Gesamthandsvermögen, über das die Gesellschafter nur zur “gesamten Hand“ gemeinsam entscheiden können, sondern ist der Gesellschaft unmittelbar zugeordnet. In der Folge erfolgt nunmehr auch die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Gesellschaft ausschließlich in das Vermögen der Gesellschaft, § 722 BGB in der Fassung ab 01.01.2024.
Die nicht rechtsfähige GbR – Innen-GbR – dagegen ist weder rechts- noch vermögensfähig, § 740 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024. Sie besitzt also kein Gesellschaftsvermögen.
Die rechtsfähige GbR (Außen-GbR) kann in ein noch zu errichtendes Gesellschaftsregister eingetragen werden. Für die nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innen-GbR) besteht keine Eintragungsmöglichkeit. Dieses Register wird bei den Amtsgerichten geführt. Aus der GbR wird durch die Eintragung eine „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“; diese Begriffe müssen als Rechtsformzusatz dem Namen der GbR zugefügt werden. Das Gesellschaftsregister entspricht in seiner Funktion dem Handelsregister. Es wird Auskunft über Existenz, Vertretung und Beteiligungsverhältnisse der GbR geben.
Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht nicht. Aber immer dann, wenn die GbR in ein öffentliches Register eingetragen werden soll, ist eine Voreintragung ins Gesellschaftsregister zwingend. Damit besteht faktisch eine Eintragungspflicht für die GbR, wenn beispielsweise Eintragungen in das Grundbuch im Raum stehen. Ab dem 1. Januar 2024 kann eine GbR ohne Voreintragung im Gesellschaftsregister weder ein Grundstück erwerben noch ein Grundstück veräußern. Dies gilt ebenfalls für den An – oder Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder einer Verfügung von im Grundbuch eingetragenen Rechten wie z.B. Vormerkungen oder Dienstbarkeiten.
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ist auch dann erforderlich, wenn die GbR z.B. Eigentümer eines Grundstücks ist und es zu einem Gesellschafterwechsel kommt. In das Grundbuch wird mit Inkrafttreten des MoPeG nur noch die rechtskräftige GbR in das Grundbuch eingetragen; die Gesellschafter werden nicht mehr genannt. Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, ist die Änderung im Gesellschaftsregister einzutragen, es erübrigt sich damit aber eine bisher erforderliche Berichtigung des Grundbuches.
Der Inhalt der Eintragung im neuen Gesellschaftsregister orientiert sich weitgehend an den bisherigen Regelung für das Handelsregister. Gemäß § 707 Abs. 2 BGB-E sind unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Jeder Außenstehende kann auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sichere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.
Die Eintragung der GbR erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die Informationen zu Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters beizufügen. Weiterhin sind Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter zu machen. Diese Informationen sind sodann über das Gesellschaftsregister öffentlich zugänglich.
Sämtliche Gesellschafter müssen an der Eintragung mitwirken. Der Eintragungsantrag muss zwingend von einem Notar beglaubigt werden. Der Notar prüft den Eintragungsantrag und reicht diesen an das Registergericht zur Eintragung weiter.
Zwingende Folge der Eintragung ins Gesellschaftsregister: Die eGbR muss unter Angabe der Personen, die an ihr wirtschaftlich beteiligt sind, im Transparenzregister eingetragen werden.
Eine Pflicht zum Tätigwerden gibt es nicht. Eine bereits bestehende GbR die im Grundbuch eingetragen ist, bleibt auch weiterhin eingetragen. Grundbucheintragungen werden nicht gelöscht aber auch nicht automatisch korrigiert.
Die Außen-GbR ist damit hinsichtlich des Grundeigentums ab dem 1. Januar 2024 weitgehend handlungsunfähig. Sie kann zwar weiterhin Grundstücke kaufen oder verkaufen, ohne dass sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, aber eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch kann nicht erfolgen. Diese kann erst vollzogen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister vorher eingetragen wurde.
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Wie hoch sind die notariellen Kosten?
Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Beurkundungskosten sind abhängig vom Geschäftswert. Zusätzliche Kosten können durch die Erstellung des Gesellschaftervertrags und die Eintragung im Handelsregister entstehen.