Die Vermögensnachfolgeplanung befasst sich mit der eigenen Endlichkeit und der Frage, wie Sie Ihr Lebenswerk und Ihr privates Vermögen an die nächste Generation weitergeben möchten. Diese Themen werden gerne auf die lange Bank geschoben, da sich niemand gerne mit seiner eigenen Sterblichkeit auseinandersetzt. Die Weitergabe des Vermögens sollte jedoch vorausschauend und frühzeitig überdacht werden, denn so können Steuerfreibeträge ausgeschöpft und eine umfassende strategische Planung rechtzeitig begonnen werden.
Was wir für Sie tun können
Vermögens- und Unternehmensnachfolge unter Lebenden sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zählen zu den wichtigsten Rechtsgebieten, wenn die sogenannte „Erbengeneration“ herangewachsen ist und erhebliches Vermögen übertragen werden soll.
Die Weitergabe des Vermögens verlangt von Ihrem Berater Fingerspitzengefühl, da die unterschiedlichen Interessen der abgebenden und der nachfolgenden Generation zu berücksichtigen und miteinander in Einklang zu bringen sind. Wir verfügen nicht nur über die nötige Empathie, sondern auch über einen reichen Erfahrungsschatz bzgl. dieser Fragen.
Im Zuge einer Nachfolgeplanung stellen sich zahlreiche rechtliche Gestaltungsfragen. Gegebenenfalls sind der Ehevertrag, Gesellschaftsverträge, Testamente, Pflichtteilsverzichte und Vorsorgevollmachten zu erstellen, zu überarbeiten und miteinander zu verknüpfen. Wir haben große Erfahrung in der umfassenden Beratung einer Vermögensnachfolgeplanung und begleiten Sie in allen rechtlichen Fragen, denn die Betreuung von Familien und Familienunternehmen im Zuge der Nachfolgeplanung und im Zuge des Generationenwechsel bedürfen einer ausgleichenden und friedenstiftenden Begleitung, um eine für alle Familienmitglieder befriedigende und in die Zukunft reichende Gestaltung zu finden.
Wir erstellen, überarbeiten und beurkunden im Zuge der ganzheitlichen Vermögensnachfolge:
- Übergabeverträge,
- Eheverträge des Übergebers und Übernehmers,
- Gesellschaftsverträge,
- Testamente und Erbverträge des Übergebers und Übernehmers,
- Pflichtteilsverzichtsverträge,
- Vollmachten für den Übergeber und den Übernehmer,
- Familienstrategien,
- Gründung einer Familiengesellschaft.
Wir arbeiten gerne mit Ihrem jeweiligen Steuerberater zusammen, der in der Regel Ihre Vermögensverhältnisse seit Jahren kennt und damit einen guten Einblick in Ihre Vermögenssituation hat.
Das Ziel Steuern zu sparen, sollte dabei nicht im Vordergrund stehen, wenn auch dieser Aspekt sicher Beachtung finden sollte. Vorrangig steht die Planung der Familie für die Zukunft im Mittelpunkt. Hierbei sind unbedingt auch persönliche Besonderheiten sowie persönliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein behindertes Kind, zu berücksichtigen.
Die Frage, welche rechtlichen Gestaltungen in Ihrer persönlichen Nachfolgeplanung notwendig sind, hängt davon ab, welche Risiken nach Ihrem Empfinden für Ihr Vermögen in der Zukunft bestehen.
Bei uns ist die Planung und Umsetzung zur Weitergabe Ihres Vermögens an die Nachfolgegeneration in guten und sicheren Händen!
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Bereits beurkundete Testamente,
- Angaben zum Güterstand,
- Eheverträge,
- Verträge zu getätigten Schenkungen,
- alle vorhandenen Gesellschaftsverträge,
- bereits errichtete Vorsorgevollmachten,
- Vermögensaufstellung, gegliedert nach Eigentumsverhältnissen zu Beginn der Ehe,
- Vermögensaufstellung zum aktuellen Zeitpunkt,
- persönliche Angaben zu allen Personen, die bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind: Ehepartner, Kinder, Enkel.
Die häufigsten Fragen und Antworten zur Vermögensnachfolgeplanung (FAQ)
Der Erhalt des Familienvermögens ist zahlreichen Risiken ausgesetzt.
Die wesentlichen Risiken stellen sich wie folgt dar:
- Streit und Zerwürfnis der Eigentümerfamilie,
- Erbschaftssteuerliche Belastungen,
- Liquiditätsabfluss durch Zugewinnausgleichsansprüche ,
- Liquiditätsabfluss durch Pflichtteilsansprüche,
- Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger,
- „Verschwendungssucht“ eines Erben,
- Handlungsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit,
- Insolvenzrechtliche Risiken.
Mit einer Familienstrategie oder Familiencharta können Sie Familienfehden vermeiden. Gerade die Vermögensnachfolge kann, wenn keine sinnvollen Regelungen vorhanden sind, zu erheblichen Streitigkeiten führen. Anlässe für Streit gibt es in Familien mit erheblichem Vermögen genug. Anlass kann sowohl der Erbfall oder auch der Generationenwechsel sein.
Für Familien mit gemeinsamem Vermögen ist Kooperation der Grundstein für den Vermögenserhalt. Mit einer Familienstrategie oder einer Familiencharta können Sie charakteristischen Streitsituationen vorbeugen und das Miteinander gestalten. Die Familienstrategie berücksichtigt die konkrete Situation der Familie und gegebenenfalls die Rahmenbedingungen des Unternehmens. Bei der Familienstrategie steht die Familie und der Vermögenserhalt der Familie im Vordergrund. Eine Familienstrategie hält Folgendes fest:
- wer zur Familie gehört,
- benennt die Werte, die die Familie prägen,
- beschreibt, welche Rolle und welche Funktion welches Familienmitglied übernimmt,
- installiert Gremien,
- legt die Organisation, Information und Kommunikationsstruktur fest,
- enthält klare Handlungsanweisungen für Krisen- oder Konfliktsituationen.
Eine Familienstrategie ist damit quasi ein familieninternes, für alle Familienmitglieder bindendes Regelwerk und vermeidet dadurch Streit in der Nachfolgegeneration.
Der Ehevertrag kann sowohl Schutzschild gegenüber erbschaftsteuerlichen Risiken als auch Schutzschild für die Zerschlagung des Vermögens im Fall der Scheidung sein.
Der Abschluss eines Ehevertrags kann sich aus steuerrechtlichen Gründen aufgrund der Güterstandsschaukel für den Übergeber anbieten und für den Übernehmer zum Schutz des Familienvermögens vor Liquiditätsabfluss oder Zerschlagung des Familienvermögens dienen.
Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft kann hilfreich sein, um das übertragene Familienvermögen für den Fall der Scheidung des Übernehmers, vom Zugewinnausgleich auszuschließen und damit einen Vermögensabfluss zu verhindern. Gleichermaßen kann es sinnvoll sein, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu treffen, sofern insbesondere Pensionsvereinbarungen im Rahmen eines Unternehmens vorhanden sind.
Mit der Güterstandschaukel wechseln die Ehepartner von einem Güterstand in den anderen, um steuerliche Vorteile zu generieren. Durch Festsetzung eines Ehevertrags kann der Wechsel während der bestehenden Ehe problemlos vorgenommen werden. Die Güterstandschaukel bietet sich insbesondere zu Beginn der Vermögensnachfolgeplanung für die ältere Generation an.
Innerhalb des Ehevertrags entstehen dabei zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftssteuer sowie das Pflichtteils– und Haftungsrecht im Fall der Insolvenz. Sofern einer der Ehepartner am bisherigen Vermögen nur in geringem Umfang oder gar nicht beteiligt war, kann durch den Wechsel eine steuerneutrale Übertragung von einem Ehepartner auf den anderen erfolgen.
Zur Realisierung des steuerfreien Zugewinns wird vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt und der hierdurch entstehende Zugewinn durch Vermögensübertragung realisiert. Durch die gleichmäßige Verteilung der Vermögenswerte unter den Eheleuten können sodann, wenn gewünscht, in einem weiteren Schritt schenkungssteuerfreie Vermögensübertragungen an die nächste Generation erfolgen. Unter Umständen kann auch eine Rückkehr von der Gütertrennung zurück in die Zugewinngemeinschaft erfolgen.
Zur Klarstellung sei hier darauf hingewiesen, dass die Vermögenszuwendung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs wegen beendeter Zugewinngemeinschaft nicht den erbschaftsteuerlichen Regelungen unterliegt.
Die Gestaltung der Güterstandschaukel bedarf fundierter rechtlicher und steuerlicher Kenntnisse des Beraters. Nur durch sehr geschickte Gestaltungen lassen sich erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile generieren.
Steuerklassen | Verwandtschaftsgrad/Erbengruppe | Freibetrag |
I | Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000,00 € |
I | Kinder, Enkelkinder (falls deren Eltern verstorben sind). Adoptivkinder, Stiefkinder | 400.000,00 € |
I | Enkelkinder | 200.000,00 € |
II | Eltern, Großeltern | 100.000,00 € |
II | Geschwister, Kinder und Enkel der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc. | 20.000,00 € |
III | Alle übrigen Erben/nicht verwandte Erben | 20.000,00 € |
Die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder entstehen bzgl. jedes Elternteils und können alle zehn Jahre ausgenutzt werden. Daher ist es zu empfehlen, rechtzeitig über die Strukturierung des Familienvermögens nachzudenken. Das Berliner Testament kann beispielsweise bei vermögenden Eheleuten zur Steuerfalle werden, da die Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ausgenutzt werden.
Es kann zur Nutzung von Steuerfreibeträgen durchaus sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten im Rahmen eines Übertragungsvertrags Vermögenswerte auf Kinder zu übertragen. Im Zuge der Nachfolgeplanung ist auch zu überlegen, welche Vorteile eine Familiengesellschaft oder ein Familienpool bietet, um das Vermögen langfristig und dauerhaft in der Familie zu halten.
Bei der Übergabe von Vermögen auf die nachfolgende Generation ist jedoch auch immer die finanzielle Absicherung der Übergeber im Auge zu behalten. In diesem Rahmen können für die übertragenden Eltern beispielsweise Nießbrauchrechte vorbehalten werden. Der Vorbehalt des Nießbrauchrechts bedeutet, dass die Übertragenden weiterhin wirtschaftliche Eigentümer bleiben. Damit stehen dem Übertragenden zum Beispiel die Mieteinnahmen einer vermieteten Immobilie zu. Der Nießbraucher hat im Gegenzug aber auch weiterhin alle mit der Immobilie verbundenen Pflichten zu übernehmen.
Die Einräumung eines Nießbrauchrechts kann auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments eine gestalterische Alternative sein, um den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern und Erbschaftssteuer zu reduzieren.
Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beinhaltet für den geplanten Übergang des Familienvermögens ein erhebliches Risiko. Pflichtteilsansprüche belasten die Liquidität erheblich und können so zur Zerschlagung des Familienvermögens führen.
Die Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten gewährt den Übergebern gestalterische Freiheit für ihre Nachlassplanung.
Soweit möglich und notwendig, sollten im Zuge der Vermögensnachfolgeplanung Pflichtteilsverzichte diskutiert und abgeschlossen werden.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eingeräumt, den Pflichtteil in guter Absicht zu beschränken. Der Erblasser kann testamentarisch unter Angabe von Gründen das Pflichtteilsrecht eines Kindes in dessen wohlverstandenem Interesse beschränken, um das Familienvermögen vor Verlust und Überschuldung aufgrund von Verschwendung zu schützen (§ 2338 BGB). Die Gestaltungsmöglichkeiten und der Anwendungsbereich der Beschränkungen sind gesetzlich festgeschrieben. Innerhalb des rechtlichen Rahmens bieten sich jedoch zum Schutz des Kindes und des Familienvermögens Gestaltungsmöglichkeiten. Die Anordnungen entsprechen weitgehend denen des Behindertentestaments.
Oder anders gefragt, wie können bedürftige und behinderte Kinder für die Zukunft versorgt und ausgestattet werden? Bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes bietet es sich an, diese Personen im Rahmen eines so genannten Bedürftigen – und Behindertentestaments zu berücksichtigen. Mit diesen besonderen Gestaltungsmöglichkeiten kann sichergestellt werden, dass Problemkinder lebenslang abgesichert sind.
Eine notarielle Vorsorge oder Handlungsvollmacht stellt sicher, dass sowohl für den Übergeber als auch für den Übernehmer die Handlungsfähigkeit im Fall der Geschäftsunfähigkeit bestehen bleibt. Es ist dringend zu empfehlen, dass im Zuge der Vermögensnachfolgeplanung notarielle Vollmachten bzgl. aller persönlichen Belange und auch für den vermögensrechtlichen Bereich bestellt werden.
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Wie hoch sind die notariellen Kosten?
Im Zuge der Vermögensnachfolgeplanung fallen zahlreiche notarielle Geschäfte an, deren Kosten sich jeweils nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz richten. Sie sind bei allen Notaren gleich. Wie hoch die Notarkosten sind, ist abhängig vom Vermögenswert. Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit der Notarin ist in der Beurkundungsgebühr enthalten. Sie ist unabhängig von der Schwierigkeit, vom Aufwand und von der Anzahl der Besprechungstermine. Sobald der Notarin ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, entstehen Gebühren. Gebühren werden auch bereits für den Entwurf fällig, unabhängig davon, ob der Entwurf tatsächlich beurkundet wird.
Link: https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Berechnung/index.php
Link zu Vorträgen: Wir halten an zahlreichen Orten zu den verschiedensten Themen der Testamentsgestaltung, der Vermögensnachfolgeplanung und Eheverträgen Vorträge. Besuchen Sie uns doch oder sprechen uns an, wenn Sie eine Vortragsveranstaltung buchen möchten.